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Es gibt viele gute Gründe, das IB2S-Wirtschafts-Modell (Unternehmen mit Gewinn) oder IB2S-Non-Profit-Orga-Modell (Unternehmen ohne Gewinn, Kommunen, NGOs, mildtätige oder kirchliche Organisationen, Vereine) einzuführen.
Zu den wichtigsten finanziellen Gründen gehören:
Ihre Steuerbelastung senken,
die Verbesserung Ihrer Liquidität,
die Personalkosten drücken, ohne die Stimmung zu verderben,
die Lohnnebenkosten senken,
die Sanierung vorhandener uneffektiver aber teuerer Sozialleistungen.
Neuerdings ganz wichtig: Die Beherrschung der Haftungsrisiken, die der Gesetzgeber in den letzten Jahren den Unternehmern auferlegt hat und die oft erst "auf den zweiten Blick" zu sehen sind.
In Zeiten fehlender leistungswilliger und leistungsfähiger Fachkräfte: Ihre besten Mitarbeiter binden und gegen Abwerbung sichern, ohne die Kosten zu pushen.
Was leisten das IB2S-Wirtschafts-Modell oder das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell für Sie und Ihr Unternehmen?
Das IB2S-Wirtschafts-Modell und das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell sind Modelle, die das erwirtschaftete Geld dem geben, dem es zusteht: Dem Unternehmer und seinen Mitarbeitern, nicht den Versicherungen und dem Staat. Beide Modelle kommen ohne Ausnahmetatbestände aus und sind daher außerordentlich zukunftssicher, auch gegen Gesetzesänderungen.
Bei empfehlungsgemäßem Einsatz erreicht das Unternehmen mit dem IB2S-Wirtschafts-Modell Einsparungen von ca. 7% der Personalkosten nach Steuern bei bis zu 5% mehr Gesamtvergütung für die Mitarbeiter (bei Gewinn) und beim IB2S-Non-Profit-Orga-Modell Einsparungen von ca. 1% der Personalkosten nach Steuern (ohne Gewinn).
In Verbindung mit dem EOSS-Safe des IB2S-Non-Profit-Orga-Modells, der auch mit dem IB2S-Wirtschafts-Modell verbunden werden kann, unterstützen die Modelle darüber hinaus leistungsbezogene Bezahlung.
Was sind das IB2S-Wirtschafts-Modell und das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell?
Genau betrachtet basieren sie auf einer voll rückgedeckten Pensionszusage des Arbeitgebers, die teilarbeitnehmerfinanziert wird, einvernehmliche einzelvertragliche Regelungen schließen viele Risiken aus, soweit das gesetzlich möglich ist.
Wichtig! Es handelt sich nach dem Willen des Gesetzgebers um das Original der betrieblichen Altersvorsorge gem. § 1 Abs. 1 BetrAVG, das nur durch das Verbot einer Überversorgung beschränkt ist und nicht um ein betraglich eng limitiertes "auch"-Modell nach § 1 Abs. 2 BetrAVG.
Bei der Rückdeckung beruhen die Modelle auf einer Zinsmargenteilung, die dem Mitarbeiter eine hohe Rendite garantiert und dem Unternehmen Geld zur Verfügung stellt, um nicht abbedingbare Risiken zu finanzieren. Außerdem kann das Unternehmen erhebliche Übererlöse erwirtschaften.
Beide Modelle sind unabhängig vom staatlichen Subventionswillen auf Dauer sozialversicherungsfrei. Es fällt keine Lohn- oder Einkommenssteuer beim Mitarbeiter an.
Obwohl durch die Rückdeckung keine biometrischen Risiken das Unternehmen belasten und auch in der Rentenphase keine Liquiditätsbelastung auftritt, kommt es nicht zur gefürchteten Nachversteuerung. Erzielte Steuerersparnisse sind endgültig. Das gleiche gilt für Ersparnisse bei der Sozialversicherung - keine Luftbuchungen, keine nachträglichen Beiträge. Erwirtschaftete Kapitalerträge verbleiben dem Unternehmen, soweit sie nicht für die zugesagte Versorgung benötigt werden, es gibt keine "Schmarotzer".
Mit anderen Worten:
Die Lohnnebenkosten und die bruttolohnabhängigen Kosten und Abgaben werden gesenkt. Körperschafts- oder Einkommenssteuern werden kräftig minimiert. Zinsüberschüsse für das Unternehmen werden erwirtschaftet. Das IB2S-Wirtschafts-Modell und das IB2S-Non-Profit-Orga-Modell leisten im Ergebnis ein Vielfaches der bisher am Markt angebotenen Versorgungswerke.
Als Baukastenmodelle können sie auf die Erreichung vieler betrieblicher Zwecke ausgerichtet werden - nahezu jede Zielsetzung kann unterstützt werden, die man mit Geld erreichen kann.
So innovativ die Modelle sind, basieren sie dennoch auf bewährten Komponenten, die aber neu zusammengesetzt und modifiziert sind.
Die Einführung erfolgt in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater und nach einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes nach § 89 Abs. 2 AO, also nach vorheriger Verbescheidung durch das Finanzamt.
Rendite, Rechtssicherheit mit Brief und Siegel eingeschlossen.
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Stand 14.12.2007
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